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Die Eigenheimzulage ist tot - es lebe die Eigenheimrente!
Neben den bisherigen Ansparwegen in Versicherungs- Investment – und Banksparpläne kommt die neue Wohn-Riester-Rente hinzu. Bis zum Sommer wird das Gesetz wohl endgültig verabschiedet werden. Die neuen Regeln gelten dann rückwirkend zum 1. Januar 2008
Wofür kann Wohn-Riester genutzt werden?
- Direktfinanzierung. Sie entnehmen Kapital aus Ihrem laufenden Riester-Vertrag (Höhe: beliebig) und finanzieren damit Wohnung oder Haus.
- Entschuldung. Sie verfügen über Ihr angespartes Kapital plus Zulagen erst nach Eintritt in den Ruhestand und zahlen damit die Hypothek zurück.
- Kreditaufnahme. Wer einen Baukredit aufnimmt, kann die staatliche Riester-Förderung zur Abzahlung fälliger Raten nehmen. Vorsicht: Nicht jede Hypothek kann mit der Riester-Förderung getilgt werden! Fragen Sie Anbieter, Bank oder Sparkasse.
Muss ich Steuern auf Wohn-Riester zahlen?
Ja! Wer vor der Rente steuerfrei anspart, muss mit Renteneintritt die Auszahlung versteuern. Für klassische Riester-Produkte heißt das: Die Rente, die aus der Riester-Versicherung, dem -Fonds- oder -Banksparplan fließt, muss der Sparer im Ruhestand versteuern.
Bei Wohn-Riester gibt es naturgemäß keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Daher wird ein fiktives Konto, das „Wohnförderkonto“, gebildet, auf dem die staatliche Förderung sowie die Tilgungsraten fürs Haus mit jährlich zwei Prozent registriert werden. Auf diese Summe zahlt der Ruheständler dann Steuern. Der Sparer wird so behandelt, als erhielte er eine monatliche Rente. Dabei soll der Ruheständler wählen können, ob er die Steuer auf einen Schlag zahlt. Dann gewährt ihm der Fiskus nach derzeitigen Plänen einen Rabatt von 30 Prozent – nur 70 Prozent des Kapitals auf dem Wohnförderkonto werden versteuert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Rentner, 20 Jahre lang den Immobilienbesitz zu halten.
Als zweite Möglichkeit kann der Rentner die auf sein Riester-Vermögen entfallende Steuer 25 Jahre lang abstottern – ohne Abschlag.
Beispiel: Ein 42-jähriger Riester-Sparer nimmt im Jahr 2020 exakt 20.000,-- Euro aus seinem Vertrag. Mit 62 Jahren, also im Jahr 2040, muss er das Geld zuzüglich zwei Prozent Zinsen versteuern. Sein Einkommen 2040 beträgt 50.000,-- Euro. Der Sparer hat die Wahl: Entweder versteuert er die Summe sofort (Nachlass von 30 Prozent), das kostet ihn knapp 10.000,-- Euro zusätzlich an Abgaben. Oder er zahlt die Steuer über 23 Jahre, was insgesamt sogar fast 15.500,-- Euro mehr ausmacht.
-------------------------------------------------------------------------------- Musterrechnung für 20.000,-- Euro: Experten sehen bei der Ausgestaltung des Förderkontos – es soll bei den Finanzämtern geführt werden – und bei der Berechnung enorme Probleme. Anbieter fürchten hohe Bürokratiekosten.
Achtung: Erben müssen offene Forderungen begleichen!
Das Gesetz hält zusätzlich Sanktionen bereit. Verstirbt der Sparer vor 85 Jahren, müssen seine Erben die noch offene Forderung des Fiskus sofort begleichen. Wird das mit Riester erworbene Haus vor Ablauf von 20 Jahren vermietet, kommt es genauso zur Nachversteuerung wie beim Verkauf, wenn der Erlös nicht postwendend in ein neues Eigenheim fließt.
Fazit: Es ist zu befürchten, dass unüberlegtes "Wohn-Riestern“ Immobilienerwerber kurzfristig zum Konsum des Riester-Sparvermögens fürs private Wohnen verführt und dann zum Verlust der gedachten Altersvorsorge kommt. Der Steuerhammer vom Fiskus kommt im Alter obendrauf.
Da auch die in der Regel sehr teuren Bausparsofortfinanzierungen unter die förderfähigen Riester-Varianten zählen werden ist von dem Endverbraucher erhöhte Wachsamkeit gefordert. Entnahme 20.000,-- € Zinsen 9.718,-- € Wohngeldkonto 29.718,-- € Einkommen 2040 50.000,-- € Steuer 14.995,-- € Variante 1 sofort versteuern im Jahr 2040 20.802,-- € Einkommen 70.802,-- € Steuer 24.986,-- € Mehrbelastung 9.991,-- € Variante 2 in Raten ab 2040 p.a. 1.292,-- € Einkommen p.a. 51.292,-- € Steuer p.a. 15.668,-- € Mehrbelastung insgesamt* 15.479,-- €
*Einkommensteuer zzgl. Soli und Kirchensteuer 9 % Steuerdifferenz zu 2040 mal 23 |