| Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zu kapitalbildenden Versicherungen |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.10.2005 das Urteil verkündet, welches die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, Versicherten, die gekündigt haben, einen Mindestrückkaufswert zu zahlen.
Es sind alle kapitalbildenden Versicherungen betroffen die von Ende Juli 1994 bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Alle Versicherungsnehmer die Ihre Versicherungen gekündigt haben, in denen der Abschluss in diesem Zeitraum lag, haben Anspruch auf eine Mindestrückzahlung. ![]() Bei der Kündigung einer kapitalbildenden Versicherung in den ersten Laufzeitjahren, bekommt der Versicherungsnehmer nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert ausbezahlt. Grund hierfür ist die so genannte „Zillmerung“. Hier werden die Abschlusskosten und eventuell Stornogebühren mit den ersten Beiträgen verrechnet. Versicherte haben dagegen geklagt. Der BGH stellte daraufhin fest, dass verschiedene Bedingungen zu Lebensversicherungen für Versicherungsnehmer undurchschaubar sind.
Demnach durften die Unternehmen keinen Stornoabzug vornehmen. Außerdem steht dem Kunden bei Kündigung eine Mindestzahlung zu. Sie liegt bei etwa 40% des eingezahlten Beitrags. Eine Nachforderung wird sich vor allem bei Verträgen lohnen, die schon nach kurzer Zeit wieder gekündigt wurden, da sich hier der Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten besonders negativ auswirken.
- BGH Urteile vom 12.10.2005 IV ZR 162/03 ; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03 – |



