|
Alle Senioren, die eine Betriebsrente beziehen, erleben eine böse Überraschung. Sie müssen von ihrer Betriebsrente doppelt so viel Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen wie noch 2003.
Der Grund: Diese Verdopplung des Beitrags wurde in der Gesundheitsreform im Juli 2003 von einer Allparteienrunde beschlossen und im September 2003 als Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom Parlament verabschiedet (Anmerkung: und am 29.12.2003 veröffentlicht, damit alle noch reagieren können).
Bislang mussten Betriebsrentner, wie Arbeitnehmer und die gesetzlichen Rentner auch nur den halben Beitrag an die Krankenkasse zahlen. Seit 1. Januar 2004 müssen die Betriebsrentner den Krankenkassenbeitrag zu 100 Prozent tragen. Das betrifft rund vier Millionen Bürger in Deutschland, die eine Betriebsrente beziehen. Sie haben jetzt im Schnitt rund 20 Euro pro Monat weniger im Portemonnaie. Mit der Gesetzesänderung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben, indem man die entsprechende Regelung verschärft hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 15. März 2000 (unter anderem Az. 1 BvL 16/96) geurteilt, dass es verfassungswidrig sei, dass freiwillig krankenversicherte Rentner den vollen Beitrag auf ihre Betriebsrente und andere Einkünfte zahlen müssen, während für Pflichtversicherte immer der halbe Beitragssatz fällig wird. Unterschiedlich behandelt werden zukünftig die gesetzliche Rentenversicherung und die Betriebsrenten was den Beitragssatz zur Krankenversicherung angeht. So gilt für Betriebsrenten weiter die alte Regelung, dass sich der zu zahlende Beitragssatz für ein Kalenderjahr auf den Beitragssatz der Krankenversicherung zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres bezieht. Zwischenzeitige Beitragssenkungen oder -erhöhungen kommen also erst mit großer zeitlicher Verzögerung an. Für die gesetzliche Rente gilt inzwischen eine Dreimonatsfrist. Eine Beitragsänderung der Krankenkasse wird also erst nach drei Monaten weitergegeben. Belastung bei Einmalzahlungen Es kommt für manche Betriebsrentner noch schlimmer. Wer seine Betriebsrente nicht monatlich gezahlt bekommt, sondern in einem einzigen Betrag, den trifft die Gesundheitsreform besonders hart. Solche Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung waren bislang nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von den Beiträgen zur Krankenkasse befreit (zuletzt am 30. März 1995, Az. 12 RK 10/94). Für Auszahlungen ab dem 1. Januar 2004 gilt jetzt auch für die Einmalzahlungen die Beitragspflicht und zwar für den vollen Beitrag über 100 Prozent.
Das Versicherungsunternehmen, das die Einmalzahlung auszahlt, meldet diese Zahlung an die Krankenkasse des Versicherten. Diese unterstellt dann ein 1/120 des Betrages als monatlichen Zahlbetrag. Auf diesen Betrag muss der Empfänger der Kapitalleistung jeden Monat runde 16 Prozent Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Rechenbeispiel: Bei einer Auszahlung von 75.000 Euro macht das 120 Monatsraten zu 625 Euro - 16 Prozent davon sind 100 Euro monatlich. Diese Beitragspflicht läuft zehn Jahre lang, so dass insgesamt 12.000 Euro zu zahlen sind, also 16 Prozent des Einmalbetrags aus der betrieblichen Altersversorgung.
Unterschreitet der monatliche Betrag, also die 120tel der Kapitalleistung, die Bezugsgröße nach §18 Abs 1 STGH IV (das sind im Jahr 2004 120,75 EUR), dann werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Überschreitet der Monatsbetrag zusammen mit anderen Versorgungsbezügen allerdings diese Grenze auch nur um ein Cent, dann ist die volle Summe beitragspflichtig.
In der Praxis heißt das, dass bei Kapitalleistungen bis zu einer Höhe von 14.490 Euro keine Krankenkassenbeiträge fällig werden, immer unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Versorgungsbezüge bestehen. Neuer Passus im Sozialgesetzbuch Jetzt steht im Sozialgesetzbuch V, Paragraf 229, dass Beiträge auch gezahlt werden müssen, wenn die Einmalzahlung im Vorhinein geregelt wurde.
|