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Achtung! Banken rechnen oft falsch! |
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Sondertilgungsmöglichkeiten drücken Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung
Zahlt ein Kunde ein Festzinshypothekendarlehen vorzeitig zurück, hat die Bank grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Das ist unstrittig. Probleme gibt es allerdings immer bei der Frage, wie der Schaden der Bank zu berechnen ist.
Zum Beispiel werden dabei von Seiten der Bank gerne eventuell vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten außer Acht gelassen.
Grundsätzlich kann die Bank nur für die vertraglich gesicherten Zinserwartungen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen – also für die Zinszahlungen, auf die sie bei Fortbestand des Darlehensvertrages auf jeden Fall Anspruch gehabt hätte. Bei der Berechnung des „Zinsschadens“ ist deshalb zu unterstellen, dass der Kreditnehmer vereinbarte Sondertilgungsrechte in der Zukunft auch ausgeübt hätte, und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im maximal erlaubten Umfang. In der Praxis der Banken sei dies jedoch keineswegs selbstverständlich, erklärte die Verbraucherzentrale Bremen.
Ob die Sondertilgungsrechte berücksichtigt werden oder nicht, hat auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung oft einen erheblichen Einfluss. Dies zeigt das Beispiel eines im Dezember 2003 aufgenommenen Darlehens über 250 000 Euro, das Ende August 2005 nach dem Verkauf der Immobilie vorzeitig zurückgezahlt wurde. Der Zinssatz des Darlehens lag bei 5,26 Prozent und war bis zum 31.Dezember 2013 festgeschrieben. Neben der anfänglichen Tilgung von einem Prozent besaßen die Darlehensnehmer das vertraglich eingeräumte Recht, eine jährliche Sondertilgung von 10 Prozent der ursprünglichen Kreditsummer zu leisten.
Ohne Sondertilgungsrechte hätte die Bank bei der vorzeitigen Darlehensablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 34 500 Euro verlangen können. Unter Anrechnung der Sondertilgungsmöglichkeiten reduziert sich der Schaden der Bank demgegenüber auf 15 800 Euro – also weniger als die Hälfte.
Wegen der relativ hohen Sondertilgungen ist dies sicherlich ein besonders markantes Beispiel. Auch bei geringeren Beträgen geht es allerdings seht schnell um Unterschiede von mehreren tausend Euro.
Sofern die Bank vertraglich Sondertilgungsmöglichkeiten einräumt, besitzt sie für die Zinsen, die ihr dadurch entgehen können, eine solche rechtlich geschützte Erwartung nicht mehr, erläuterte Arno Gottschalk. Sie könne für diese Darlehensteile folglich auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Ob der Kunde die Sondermöglichkeiten auch nutzen könne, sei ohne Belang.
Von etlichen Kreditinstituten und insbesondere den größeren Banken mit eigener Rechtsabteilung wird diese Auffassung inzwischen geteilt. Wenn andere Banken sich weigern, sollten sich die Betroffenen nicht abwimmeln lassen. Notfalls sollten sie einen einschlägig versierten Anwalt mit ihrer Interessenvertretung beauftragen, rät Verbraucherschützer Arno Gottschalk |