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Startseite Archiv Artikel 2005 Sozialversicherung - Vorsicht Falle!
Sozialversicherung - Vorsicht Falle!

„ Ein Fehler im System treibt Angehörige von Selbständigen in die Sozialversicherungsfalle: trotz Beitragszahlung gibt es keine Leistung!“
Arbeitnehmer, die Angehörige des Arbeitgebers oder geschäftsführende GmbH-Gesellschafter sind, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, obwohl sie jahrelang Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, informiert der Bundesverband Finanz-Planer e.V. (BFP) in Mainz. Grund hierfür ist, dass die Sozialversicherungsleistungen an den Arbeitnehmerbegriff anknüpfen. "Allein im Handwerk sind nach Schätzung der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH) rund 600 000 Frauen davon betroffen. Der Fehler im System zieht sich durch alle Branchen, vom Architekturbüro bis zur Zahnarztpraxis. Überall sind Söhne, Töchter, Ehefrauen und Ehemänner oder andere Verwandte beschäftigt, die keine Sozialbeiträge bezahlen müssten, von den Kassen aber dazu verpflichtet wurden.

Die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als sozialversichungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als sozialversicherungsfreie Mitunternehmerschaft obliegt grundsätzlich der einziehenden Krankenkasse. Diese wird allerdings, zumindest bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, nicht automatisch tätig. Auf Druck der Handwerksverbände hat der Gesetzgeber den Missstand für die Zukunft abgemildert. Gemäß dem III. und IV. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (HARTZ III/IV) muss der Arbeitgeber bei einer Neuanmeldung zu den Sozialkassen einen mitarbeitenden Familienangehörigen besonders ausweisen. Die Bundesversicherungsanstalt führt dann eine Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Familienmitglieds durch, an welche auch die Arbeitsämter für fünf Jahre gebunden sind.
Bruno Steiner, Finanzexperte und BFP-Mitglied empfiehlt daher dringend, eine Statusanfrage an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin zu richten. Die Einstufung ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend, denn die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unabhängig von der lohnsteuerlichen Würdigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.

Eine negative, nachträgliche Feststellung, „es lag keine versicherungspflichtige Tätigkeit vor“, hat zur Folge, dass die Betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sämtliche Rechte im Hinblick auf eine künftige gesetzliche Rentenzahlung, insbesondere bei noch nicht erreichter Mindesteinzahldauer verlieren. Zudem kann daraus der Verlust eines bestehenden Pfändungsschutzes resultieren. Außerdem besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz mehr. Beispiele mit den fatalen Konsequenzen einer Beitragszahlung und der nachträglichen Feststellung, dass keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag, zeigt folgendes Beispiel: S. R. war die gute Seele im Betrieb Ihres Mannes. Sie „schmiss den gesamten Laden“, kümmerte sich um die Rechnungsstellung, veranlasste alle Betrieblichen Zahlungen, erstellte Angebote usw. . Vor drei Jahren erlitt Frau S. R. einen schweren Unfall und ist seither berufsunfähig. Ihr Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente wurde abgewiesen. Begründung: Frau R. hat zwar in die Sozialversicherung einbezahlt, ist aber aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig. Sie hätte sich deshalb privat absichern müssen. Eine Leistung wurde verweigert.

Den Betroffenen obliegt es daher zwingend, eigenverantwortlich für einen lückenlosen Sozial- und Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen. Um fatale Fehler und falsche Entscheidungen zu vermeiden, sollten sie dabei auf neutrale und fachlich fundierte Hilfe nicht verzichten, so der Rat des Verbandes.