UBW Gunter Hintermayer

Bundesverband Finanzplaner e.V.

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Startseite Archiv Artikel 2005 Eigenheimzulage/ Kinderzulage
Eigenheimzulage/ Kinderzulage

Noch gewährt der Staat Steuerzahlern, die für sich selbst ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen, die Eigenheimzulage.

Für den Erwerb einer Immobilie oder den Bau eines Hauses wird eine einheitliche Grundförderung - egal ob Neu-oder Altbau - gezahlt.
Die Einkommensgrenze für das Jahr der Anschaffung und das Jahr davor liegen bei insgesamt 70.000,-- EUR für Alleinstehende und 140.000,-- EUR für Ehepaare- unabhängig von der steuerlichen Veranlagungsart. Maßgeblich ist in beiden Fällen die Summe der positiven Einkünfte.

Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000,-- EUR. Diese Grundförderung beläuft sich auf 1 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, bei einer Bemessungsgrundlage von maximal 125.000,-- EUR - also höchstens 1.250,-- EUR pro Jahr. Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich 8 Jahre lang ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung und mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gezahlt.
Instandsetzungs - und Modernisierungsmaßnahmen werden innerhalb der ersten 2 Jahre nach Erwerb des Objektes gefördert. Andere Ausbau-und Erweiterungsmaßnahmen werden nicht gefördert.

Die Kinderzulage erhöht die Grundförderung um je 800,-- EUR pro Jahr für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.Ist das Kind volljährig und verdient mehr als 7.680,-- EUR in einem Jahr besteht kein Anspruch auf Kindergeld und somit auch nicht auf die Kinderzulage.

Für die Gewährung der Kinderzulage reicht aus, wenn das Kind zum Beginn des Begünstigungszeitraums zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat. Zieht es während des Begünstigungszeitraums aus der Haushaltsgemeinschaft aus, der Steuerpflichtige erhält aber weiterhin Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, so kann die Kinderzulage weiter gewährt werden. Die Kinderzulage wird gemeinsam mit der Grundzulage 8 Jahre lang ausbezahlt.