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Weitere Neuregelungen der Gesundheitsreform 2005

Nach monatelangem Tauziehen hat der deutsche Bundestag am 26.11.2004 nun endgültig beschlossen, sowohl die neue Zahnersatzregelung als auch die Änderungen im Krankengeldbereich und in der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kanzlermehrheit verabschiedet.

Zahnersatz:

Der Zahnersatz bleibt weiterhin Bestandteil des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. (GKV). Die Möglichkeit, ab 2005 den Zahnersatz vollständig privat abzusichern, entfällt. Ab dem 01.01.2005 werden in der GKV im Bereich Zahnersatz so genannte „befundbezogene Festzuschüsse“ eingeführt. Diese ersetzen die bisherigen prozentuale Zuschüsse.
Die Leistungen richten sich nun nach dem Befund ( z.B. "erhaltungswürdiger Zahn“) und nicht mehr nach der Art der Versorgung (z.B. "Metallkrone oder Krone aus Vollkeramik"). Der Patient kann sich für eine der möglichen Behandlungen entscheiden.

Eine wichtige Ausnahme gibt es:
Für Implantate gibt es von der gesetzlichen Kasse keinen Zuschuss; es wird nur die auf das Implantat gesetzte bzw. geschraubte Krone(Suprakonstruktion) bezuschusst!

Zur Finanzierung des Zahnersatzes müssen gesetzlich Versicherte ab dem 01.07.2005 einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,4% aufbringen, den der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat.

Krankengeld:

Die Leistungen in diesem Bereich ändern sich nicht. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Krankengeld weiterhin wie gewohnt, wenn die tarifliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft.

Ebenso wie bei der Finanzierung des Zahnersatzes wird jedoch ab dem 01.07.2005 ein Zuschlag erhoben: 0,5% hat der Arbeitnehmer alleine zu tragen.

Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung sollen zugleich mit der Einführung der Sonderbeiträge für Zahnersatz und Krankengeld zum 01.07.2005 die gesetzlichen Kassen verpflichtet werden, den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 % zu senken.

Gesetzliche Pflegeversicherung:

Kinderlose ab Alter 23 müssen vom 01.01.2005 an einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Bis zur Bemessungsgrenze von 3.525,--Euro werden damit als Arbeitnehmeranteil monatlich 1,1% des Bruttoeinkommens fällig. Die Arbeitgeberzahlungen betragen weiterhin 0,85%

Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, müssen den Zuschlag nicht zahlen. Auch Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes II sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind hiervon befreit.

Diese Regelung gilt nicht für die private Pflegepflichtversicherung in der Vollversicherung